Liebe ESV-ler,

ich möchte Euch auf diesem Wege über Neuigkeiten informieren:

Leider konnte unsere Jahreshauptversammlung im März 2021 wegen der gesetzlichen Auflagen zum Covid19 nicht stattfinden.

Ich möchte mich hiermit bei allen Helfern der Platzarbeiten und dem Frühlings-Auffrischen unserer tollen Anlage herzlichst im Namen der Vorstandschaft des ESV bedanken. Alles klappte auch mit den eingehaltenen Corona Auflagen.

Unser Platzwart Thomas –weity- und seine fleißigen Helferlein haben alles mit einem perfekten Timing nun zum heutigen Datum hinbekommen, die Plätze sind ab sofort freigegeben und bespielbar, passend zum Wetter, klasse !!!

Leider kann derzeit auf Grund der Corona-Lage unser Opening wie alljährlich verbunden mit einem Schleifleturnier nicht stattfinden. Wir verschieben dieses vorerst auf einen unbestimmten Termin.

Die festen Mannschaftstrainings, Einzel- sowie Gruppentrainings und Jugendtrainingszeiten werden nach dem 01.05.2021 im Schaukasten ausgehängt.

Auch wissen wir mit Stand heute nicht ob die Rundenspiele unserer gemeldeten Mannschaften, H40, H50, H60 und Hobbies stattfinden werden.

Die Hallensaison ging nun auch zu Ende und wir konnten leider kaum spielen, alles unschön aber wir machen das Beste daraus.

Wenn jemand nun draussen spielen möchte müssen bitte unbedingt die geltenden Corona-Regeln beachtet werden, diese sind auch hier nachzulesen:

www.wtb-tennis.de/verband/news/detail/neue-corona-verordnung.html

Also bei einer Inzidenz von derzeit über 100 im Bodenseekreis darf nur mit zwei Haushalten auf einem Platz gespielt werden, also in dem Fall nur Einzelspiele oder Familiendoppel, bitte die stündlichen Termine an unserer Stecktafel immer stecken und auch in die Corona-Liste eintragen wer von wann bis wann da ist. Duschen ist nicht erlaubt. Auch das Vereinsheim ist Corona-bedingt noch nicht auf Vordermann gebracht, hier bitten wir um Euer Verständnis.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung stehen Euch gerne unsere beiden Corona Beauftragten Ulli und Tom zur Verfügung.

Ich wünsche Euch nun allen beste Gesundheit und freue mich auf ein baldiges Wiedersehen in der Hoffnung, dass diese schlimme Situation endlich ein Ende nimmt.

Auf bald,

Euer Thomas Welser mit seinem Vorstandsteam.

Tennisplätze im Freien

Inzidenz unter 50Inzidenz unter 100Inzidenz über 100
Max. 10 Personen. Weitläufige Anlagen dürfen
auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen
unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden,
sofern sich diese nicht begegnen. Sanitäre Anlagen,
Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Weitläufige Anlagen
dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven
Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln
genutzt werden, sofern sich diese nicht begegnen.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere
Gemeinschaftseinrichtungen dürfen
nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Weitläufige
Anlagen dürfen auch von mehreren
individualsportlich aktiven Personen unter
Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden,
sofern sich diese nicht begegnen.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden
und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die
Einzelnutzung der WCs.

Aktuelle Regelungen

Gem. § 13 Absatz 1 Nummer 8 der ab 29. März 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 CoronaVO zulässig. § 9 Absatz 1 CoronaVO führt aus, dass Ansammlungen (1) mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und (2) von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen gestattet sind.

Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 3 Nummer 3 CoronaVO der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 CoronaVO auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.

Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 5 Nummer 2 CoronaVO abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 CoronaVO der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen (Tennisplätze im Freien) für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1 CoronaVO.